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Änderung § 148 PAO vom 23.01.2024
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§ 148 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2024 geltenden Fassung | § 148 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12 |
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(Textabschnitt unverändert) § 148 Gerichtskosten | |
(Text alte Fassung) 1 Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 70a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 70a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. |
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