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Änderung § 52a PAO vom 26.10.2024
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§ 52a PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung | § 52a PAO n.F. (neue Fassung) in der am 26.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52a Satzungskompetenz | |
(Text alte Fassung) (1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird von der Kammerversammlung durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird von der Kammerversammlung durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. 2 Stimmberechtigt ist nur, wer die Voraussetzungen des § 59 erfüllt. |
(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: 1. die allgemeinen Berufspflichten und die Grundpflichten: a) Gewissenhaftigkeit, b) Wahrung der Unabhängigkeit, c) Verschwiegenheit, d) Sachlichkeit, e) Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, f) sorgfältiger Umgang mit fremden Vermögenswerten, g) Kanzleipflicht und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen; 2. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung; 3. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit; 4. die besonderen Berufspflichten a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags, b) gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe, c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen, d) bei der Führung der Handakten; 5. die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden: a) Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der hieraus erlangten Kenntnisse, b) Pflichten bei Zustellungen, c) Tragen der Berufstracht; 6. die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung und bei deren Beitreibung; 7. die besonderen Berufspflichten gegenüber der Patentanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Patentanwaltskammer, die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit sowie die Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Patentanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Personen; 8. die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. (3) 1 Die Berufsordnung muss im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 2 Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. (4) 1 Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist anhand der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 2 Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 3 Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4 Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5 Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Patentanwaltskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 6 Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. |
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