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Synopse aller Änderungen der PAO am 26.10.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Oktober 2024 durch Artikel 4 des ViVaJuRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung | PAO n.F. (neue Fassung) in der am 26.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Der Patentanwalt § 1 Stellung in der Rechtspflege § 2 Beruf des Patentanwalts § 3 Recht zur Beratung und Vertretung § 4 Auftreten vor den Gerichten § 4a Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft Erster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen § 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts § 6 Technische Befähigung § 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes § 8 Prüfung § 9 Prüfungskommission § 10 Zulassung zur Prüfung § 10a Patentsachbearbeiter § 11 Patentassessor § 12 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Zweiter Unterabschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung § 13 Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft § 14 Versagung der Zulassung §§ 15 bis 16 (aufgehoben) § 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens § 18 Zulassung § 19 Vereidigung § 20 Erlöschen der Zulassung § 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung § 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung § 22a (aufgehoben) § 23 (aufgehoben) § 24 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung Dritter Unterabschnitt Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis § 25 (aufgehoben) § 26 Kanzlei § 27 Kanzleien in anderen Staaten § 28 Zustellungsbevollmächtigter § 29 Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung Zweiter Abschnitt Verwaltungsverfahren § 30 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze § 31 Sachliche Zuständigkeit § 32 Zustellung § 32a (aufgehoben) § 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren § 34 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten §§ 35 bis 38 (aufgehoben) Dritter Teil Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte Erster Abschnitt Allgemeines § 39 Allgemeine Berufspflicht § 39a Grundpflichten § 39b Werbung § 39c Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 41 Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung § 41a Angestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte § 41b Zulassung als Syndikuspatentanwalt § 41c Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt § 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte § 42 Patentanwälte im öffentlichen Dienst § 43 Pflicht zu Übernahme der Vertretung § 43a Vergütung § 43b Erfolgshonorar § 44 Handakten § 45 Berufshaftpflichtversicherung § 45a (aufgehoben) § 45b Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 46 Bestellung einer Vertretung § 47 Befugnisse der Vertretung § 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei § 49 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer § 50 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten § 51 Mitgliederakten § 52 Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft § 52a Satzungskompetenz Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit § 52b Berufsausübungsgesellschaften § 52c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe § 52d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit § 52e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft § 52f Zulassung § 52g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht § 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler § 52i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften § 52j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane § 52k Recht zur Beratung und Vertretung § 52l Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft § 52m Berufshaftpflichtversicherung § 52n Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung § 52o Patentanwaltsgesellschaft § 52p Bürogemeinschaft Vierter Teil Die Patentanwaltskammer Erster Abschnitt Allgemeines § 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer § 54 Aufgaben der Patentanwaltskammer § 55 Organe der Patentanwaltskammer § 56 Satzung der Patentanwaltskammer § 57 Stellung der Patentanwaltskammer Zweiter Abschnitt Organe der Patentanwaltskammer Erster Unterabschnitt Vorstand § 58 Zusammensetzung des Vorstands § 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit § 60 Verlust der Wählbarkeit § 61 Recht zur Ablehnung der Wahl § 62 Wahlperiode § 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds § 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters § 65 Sitzungen des Vorstands § 66 Beschlussfähigkeit des Vorstands § 67 Beschlüsse des Vorstands § 68 Abteilungen des Vorstands § 69 Aufgaben des Vorstands § 69a Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten § 70 Rügerecht des Vorstands § 70a Antrag auf Entscheidung des Landgerichts § 71 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 72 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands § 73 Aufgaben des Präsidenten § 74 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse § 75 Aufgaben des Schriftführers § 76 Aufgaben des Schatzmeisters § 77 Einziehung rückständiger Beiträge Zweiter Unterabschnitt Kammerversammlung § 78 Einberufung der Kammerversammlung § 79 Einladung und Einberufungsfrist | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 79a Durchführung der Kammerversammlung |
§ 80 Ankündigung der Tagesordnung § 81 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung § 82 Aufgaben der Kammerversammlung § 82a Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer §§ 83 und 84 (aufgehoben) Fünfter Teil Gerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen Erster Abschnitt Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen § 85 Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht § 86 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht § 87 Patentanwaltliche Mitglieder § 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder § 89 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds Zweiter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen § 90 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof § 91 Patentanwälte als Beisitzer § 92 Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer § 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers § 94 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen Dritter Abschnitt Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen § 94a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit § 94b Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung § 94c Klagegegner und Vertretung § 94d Berufung § 94e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse § 94f Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 94g Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise Sechster Teil Berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen § 95 Ahndung einer Pflichtverletzung § 95a Leitungspersonen § 95b Rechtsnachfolger § 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen § 97 Verjährung von Pflichtverletzungen § 97a Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme § 97b Anderweitige Ahndung Siebenter Teil Berufsgerichtliches Verfahren Erster Abschnitt Allgemeines Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln § 98 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 99 Keine Verhaftung des Patentanwalts § 100 Verteidigung § 101 Akteneinsicht des Patentanwalts § 102 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren § 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen § 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens Zweiter Unterabschnitt Berufsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften § 103 Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften § 103a Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften § 103b Besonderer Vertreter § 103c Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern § 103d Vernehmung des gesetzlichen Vertreters Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 104 Zuständigkeit § 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft § 105a (aufgehoben) Zweiter Unterabschnitt Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung § 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens §§ 109 bis 114 (aufgehoben) § 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift § 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses § 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung § 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer § 120 (aufgehoben) § 121 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter § 122 Verlesen von Protokollen § 123 Entscheidung Dritter Abschnitt Rechtsmittel § 124 Beschwerde § 125 Berufung § 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft § 127 Revision § 128 Einlegung der Revision und Verfahren § 129 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof Vierter Abschnitt Sicherung von Beweisen § 130 Anordnung der Beweissicherung § 131 Verfahren Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme § 132 Voraussetzung des Verbots § 133 Mündliche Verhandlung § 134 Abstimmung über das Verbot § 135 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung § 136 Zustellung des Beschlusses § 137 Wirkungen des Verbots § 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot § 139 Beschwerde § 140 Außerkrafttreten des Verbots § 141 Aufhebung des Verbots § 142 Mitteilung des Verbots § 143 Bestellung einer Vertretung Sechster Abschnitt Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung § 144 Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen § 144a Tilgung Achter Teil Kosten in Patentanwaltssachen Erster Abschnitt Kosten in Verwaltungsverfahren der Patentanwaltskammer § 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen Zweiter Abschnitt Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen § 146 Gerichtskosten § 147 Streitwert Dritter Abschnitt Kosten im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts § 148 Gerichtskosten § 149 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 150 Kostenpflicht des Verurteilten § 150a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts § 151 Haftung der Patentanwaltskammer § 152 (aufgehoben) § 153 (aufgehoben) § 154 (aufgehoben) Neunter Teil Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis § 155 Beratung und Vertretung von Dritten § 155a Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt § 156 Auftreten vor den Gerichten Zehnter Teil Ausländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften § 157 Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung § 158 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf § 159 Ausländische Berufsausübungsgesellschaften Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen § 161 Maßgabe nach dem Einigungsvertrag § 162 Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften Anlage 1 (zu § 52a Absatz 4 Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Anlage 2 (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis | |
§ 29 Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung | |
(1) 1 Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte und zugelassene Berufsausübungsgesellschaften. 2 Sie nimmt Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. 3 Die Patentanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten. (2) 1 Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 2 Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. 3 Die Suche in dem Verzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht. (3) Die Patentanwaltskammer trägt in ihr Verzeichnis zu jedem Patentanwalt Folgendes ein: 1. den Familiennamen und den oder die Vornamen des Patentanwalts; 2. den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift; 3. den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; 4. von dem Patentanwalt mitgeteilte Kommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; | |
5. den Zeitpunkt der Zulassung; 6. bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; 7. die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 28 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten; 8. in den Fällen des § 26 Absatz 3 Satz 1 oder des § 27 Absatz 2 Satz 1 den Inhalt der Befreiung. | 5. die Berufsbezeichnung; bei ausländischen Patentanwälten zudem den Herkunftsstaat der Berufsbezeichnung sowie die Rechtsgrundlage der Aufnahme in die Patentanwaltskammer; 6. den Zeitpunkt der Zulassung; 7. bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; 8. die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 28 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten; 9. in den Fällen des § 26 Absatz 3 Satz 1 oder des § 27 Absatz 2 Satz 1 den Inhalt der Befreiung. |
(4) Die Patentanwaltskammer trägt in ihr Verzeichnis zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein: 1. den Namen oder die Firma; 2. die Rechtsform; 3. die Anschrift der Kanzlei; 4. den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen; 5. die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassung; 6. folgende Angaben zu den Gesellschaftern: a) bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf; b) bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer; 7. bei juristischen Personen: die Familiennamen, den oder die Vornamen und die Berufe der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs; 8. bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder des Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans; 9. den Zeitpunkt der Zulassung; 10. bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer; 11. bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; 12. die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten; 13. im Fall des § 27 Absatz 2 den Inhalt der Befreiung. (5) 1 Die Eintragungen zu einem Patentanwalt und einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft in dem Verzeichnis werden gesperrt, sobald deren Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet. 2 Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. 3 Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. 4 Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung. (6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für das elektronische Verzeichnis der Patentanwaltskammer, der Führung des Verzeichnisses und der Einsichtnahme in das Verzeichnis. (7) Die in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer unverzüglich 1. sämtliche Daten, die für die Eintragung in das Verzeichnis nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, zu übermitteln, 2. Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung oder Löschung der eingetragenen Daten erforderlich machen. | |
§ 52a Satzungskompetenz | |
(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird von der Kammerversammlung durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. | (1) 1 Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird von der Kammerversammlung durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. 2 Stimmberechtigt ist nur, wer die Voraussetzungen des § 59 erfüllt. |
(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: 1. die allgemeinen Berufspflichten und die Grundpflichten: a) Gewissenhaftigkeit, b) Wahrung der Unabhängigkeit, c) Verschwiegenheit, d) Sachlichkeit, e) Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, f) sorgfältiger Umgang mit fremden Vermögenswerten, g) Kanzleipflicht und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen; 2. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung; 3. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit; 4. die besonderen Berufspflichten a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags, b) gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe, c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen, d) bei der Führung der Handakten; 5. die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden: a) Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der hieraus erlangten Kenntnisse, b) Pflichten bei Zustellungen, c) Tragen der Berufstracht; 6. die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung und bei deren Beitreibung; 7. die besonderen Berufspflichten gegenüber der Patentanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Patentanwaltskammer, die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit sowie die Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Patentanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Personen; 8. die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. (3) 1 Die Berufsordnung muss im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 2 Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. (4) 1 Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist anhand der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 2 Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 3 Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4 Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5 Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Patentanwaltskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 6 Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. | |
§ 52d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit | |
(1) 1 Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 52a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. 2 Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren. (2) 1 Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung nach § 3 bekannt geworden ist. 3 § 39a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach § 39a Absatz 4 Satz 2 bis 6 und nach § 155a Absatz 2 und 3 gelten für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend. (4) Patentanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, verstoßen. (5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, verstoßen. | |
(6) Beteiligt sich ein Patentanwalt an einer Mandatsgesellschaft (§ 52f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 52e Absatz 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. | |
§ 52e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft | |
(1) Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß. (2) 1 Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. 2 Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann. (3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch andere als patentanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Beratung und Vertretung nach § 3 besteht. (4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt. | |
(5) 1 Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft (§ 52f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. 2 Absatz 4 gilt entsprechend. | |
§ 52f Zulassung | |
(1) 1 Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Patentanwaltskammer. 2 Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Patentanwälte oder Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören. 3 Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung. | (1) 1 Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Patentanwaltskammer. 2 Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen 1. Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Patentanwälte oder Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören, und 2. Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von a) mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder b) einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Patentanwälten für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft). 3 Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist der Patentanwaltskammer durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Patentanwälte anzuzeigen. 4 Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung. |
(2) 1 Die Zulassung ist zu erteilen, wenn 1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen, 2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und 3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. 2 Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. (3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Patentanwaltskammer. | |
§ 52g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht | |
(1) 1 Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten: 1. Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft, 2. die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie | |
3. Name und Beruf der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen. | 3. Name und Beruf der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen; sofern Gesellschafter eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist, müssen Name und Beruf der an ihr mittelbar beteiligten Personen nicht angegeben werden. |
2 Die Patentanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 52f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. 3 § 50 gilt entsprechend. (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. (3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde. (4) 1 Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der Patentanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | |
§ 52i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften | |
(1) 1 Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein. 2 Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an. 3 Haben sich Patentanwälte, Angehörige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet. | (1) 1 Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein. 2 Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an. 3 Haben sich Patentanwälte, Angehörige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet. |
(2) 1 Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. 2 Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. (3) 1 Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. 2 Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden. (4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 52c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht. (5) Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen. | |
§ 52n Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung | |
(1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach § 52m vorbehaltlich des Absatzes 2 für jeden Versicherungsfall 2.500.000 Euro. (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 bei denen nicht mehr als zehn Personen patentanwaltlich oder in einem Beruf nach § 52c Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1.000.000 Euro. (3) Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall. | |
(4) 1 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der patentanwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind, und der patentanwaltlichen Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. 2 Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer patentanwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind, und der patentanwaltlichen Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, maßgeblich. 3 Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. | (4) 1 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der patentanwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind, und der patentanwaltlichen Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. 2 Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer patentanwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind, und der patentanwaltlichen Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, maßgeblich. 3 Handelt es sich bei der Berufsausübungsgesellschaft um eine Mandatsgesellschaft, so ist Satz 2 nicht anzuwenden und die Zahl ihrer Gesellschafter ist für die Berechnung der Jahreshöchstleistung maßgeblich. 4 Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. |
§ 67 Beschlüsse des Vorstands | |
(1) 1 Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2 Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los. (2) 1 Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. 2 Dies gilt jedoch nicht für Wahlen. (3) Über Beschlüsse des Vorstands und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. | |
(4) 1 Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. 2 Die Abstimmung ist in Textform durchzuführen. | (4) 1 Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Sitzung gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. 2 Die Abstimmung außerhalb von Sitzungen *) ist in Textform durchzuführen. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nummer 13 Buchstabe b G. v. 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) wurde sinngemäß konsolidiert. |
§ 68 Abteilungen des Vorstands | |
(1) 1 Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung es zuläßt. 2 Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen. (2) 1 Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstands bestehen. 2 Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen je eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine Person, die den Schriftverkehr der Abteilung führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Vertretung. (3) 1 Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihre Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2 Jedes Mitglied des Vorstands kann mehreren Abteilungen angehören. 3 Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird. | |
(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten. (5) Die Abteilungen haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstands. (6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt. | (4) Die Abteilungen haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstands. (5) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt. |
§ 79a (neu) | § 79a Durchführung der Kammerversammlung |
(1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt. (2) 1 Die Satzung der Kammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden kann: 1. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder 2. ausschließlich online (virtuelle Kammerversammlung). 2 Das Nähere zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen bestimmt die Satzung. 3 Die Satzung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Kammerversammlungen behandelt werden dürfen. 4 In der Satzung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. 5 Sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung. (3) 1 Sieht die Satzung der Kammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden: 1. in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können, 2. die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden, 3. die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und 4. die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Satzung der Kammer müssen gewahrt werden. 2 Bei einer virtuellen Kammerversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet. 3 § 78 Absatz 3 ist im Falle der virtuellen Kammerversammlung nicht anzuwenden. | |
§ 158 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf | |
(1) 1 Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer (§ 157 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. 2 Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Patentanwaltskammer jährlich vorzulegen. 3 Die Patentanwaltskammer kann auf die Vorlage der Bescheinigung nach den Sätzen 1 und 2 verzichten, wenn der ausländische Patentanwalt glaubhaft darlegt und so weit wie möglich belegt, dass er 1. trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in seinem Herkunftsstaat zuständigen Behörde hat erlangen können und 2. in seinem Herkunftsstaat dem Beruf des Patentanwalts zugehörig ist; hierbei hat er die Zugehörigkeit gegenüber der Patentanwaltskammer an Eides statt zu versichern. (2) Die Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn 1. der niedergelassene ausländische Patentanwalt den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder 2. die Voraussetzungen des § 157 Absatz 1 wegfallen. (3) 1 Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten im Übrigen | |
1. sinngemäß der Zweite und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils mit Ausnahme des § 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24, der Dritte Teil mit Ausnahme des § 52j Absatz 3, der Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, der Siebente, der Achte und der Zehnte Teil und | 1. sinngemäß der Zweite und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils mit Ausnahme des § 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24, der Zweite Abschnitt des Zweiten Teils, der Dritte Teil mit Ausnahme des § 52j Absatz 3, der Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, der Siebente, der Achte und der Elfte Teil und |
2. die auf Grund des § 29 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung. 2 Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 21 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland entsprechend. 3 Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. 4 An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde patentanwaltliche Angelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer. (4) 1 Der niedergelassene ausländische Patentanwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. 2 Er hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. 3 Wurde er als Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung '(Syndikus)' nachzustellen. 4 Der niedergelassene ausländische Patentanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung 'Mitglied der Patentanwaltskammer' zu verwenden. (5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Patentanwälte den Patentanwälten und Rechtsanwälten gleich: 1. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches), 2. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches), 3. Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und 4. Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches). | |
§ 159 Ausländische Berufsausübungsgesellschaften | |
(1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation hat, darf über eine Zweigniederlassung patentanwaltliche Rechtsdienstleistungen erbringen, wenn 1. ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Patentangelegenheiten ist, 2. sie nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt ist, 3. ihre Gesellschafter Patentanwälte oder Angehörige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufe sind, 4. die deutsche Zweigniederlassung eine eigene Geschäftsleitung hat, die die Gesellschaft vertreten kann und die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung sicherzustellen, und 5. sie durch die Patentanwaltskammer zugelassen ist. | |
(2) 1 Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d, 52e, 52f, 52g, 52h und 52i Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 52j, 52l, 52m und 52n entsprechend. 2 § 52j ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Patentanwälte oder nach § 157 niedergelassene ausländische Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören müssen. 3 § 52n ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf die Zahl der Geschäftsführer, sondern auf die Zahl der Mitglieder der Geschäftsleitung nach Absatz 1 Nummer 4 abzustellen ist. | (2) 1 Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d bis 52j und die §§ 52l bis 52n entsprechend. 2 § 52j ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Patentanwälte oder nach § 157 niedergelassene ausländische Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören müssen. 3 § 52n ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf die Zahl der Geschäftsführer, sondern auf die Zahl der Mitglieder der Geschäftsleitung nach Absatz 1 Nummer 4 abzustellen ist. |
(3) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland durch nach § 157 Absatz 3 Nummer 1 befugte niedergelassene ausländische Patentanwälte patentanwaltliche Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Patentanwalts und des Völkerrechts zu erbringen. (4) 1 Die Befugnisse nach § 52k stehen der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft zu, wenn an ihr mindestens ein Patentanwalt als Gesellschafter beteiligt ist und der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. 2 Sie darf nur durch Gesellschafter und Vertreter handeln, in deren Person die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen. (5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form auf ihre ausländische Rechtsform unter Angabe ihres Sitzes und der maßgeblichen Rechtsordnung hinzuweisen und das Haftungsregime zu erläutern. (6) 1 Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3 und 5, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. 2 Die Befugnis zur Erbringung patentanwaltlicher Rechtsdienstleistungen nach Absatz 3 beschränkt sich auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Patentanwalts. | |
(7) In der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse nach § 29 Absatz 4 einzutragen. | (7) 1 In der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse nach § 29 Absatz 4 einzutragen. 2 § 29 Absatz 4 Nummer 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Angaben zu solchen Gesellschaftern einzutragen sind, die zur Erbringung patentanwaltlicher Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland befugt sind. |
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