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§ 79a - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 79a Durchführung der Kammerversammlung



(1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.

(2) 1Die Satzung der Kammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden kann:

1.
in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder

2.
ausschließlich online (virtuelle Kammerversammlung).

2Das Nähere zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen bestimmt die Satzung. 3Die Satzung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Kammerversammlungen behandelt werden dürfen. 4In der Satzung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. 5Sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung.

(3) 1Sieht die Satzung der Kammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

1.
in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können,

2.
die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,

3.
die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und

4.
die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Satzung der Kammer müssen gewahrt werden.

2Bei einer virtuellen Kammerversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet. 3§ 78 Absatz 3 ist im Falle der virtuellen Kammerversammlung nicht anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 79a PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.10.2024Artikel 4 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 79a PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79a PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 4 ViVaJuRG Änderung der Patentanwaltsordnung
...  a) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 79a Durchführung der Kammerversammlung". b) Nach der Angabe zu § 162 wird ... 1" eingefügt. 16. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt: „§ 79a Durchführung der Kammerversammlung  ... 16. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt: „ § 79a Durchführung der Kammerversammlung (1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich ...