(1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach
§ 52m vorbehaltlich des Absatzes 2 für jeden Versicherungsfall 2.500.000 Euro.
(2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 bei denen nicht mehr als zehn Personen patentanwaltlich oder in einem Beruf nach
§ 52c Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1.000.000 Euro.
(3) Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall.
(4) 1Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der patentanwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind, und der patentanwaltlichen Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. 2Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer patentanwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind, und der patentanwaltlichen Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, maßgeblich. 3Handelt es sich bei der Berufsausübungsgesellschaft um eine Mandatsgesellschaft, so ist Satz 2 nicht anzuwenden und die Zahl ihrer Gesellschafter ist für die Berechnung der Jahreshöchstleistung maßgeblich. 4Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... § 52m Berufshaftpflichtversicherung § 52n Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung § 52o ... kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ... §§ 52b, 52c Absatz 1, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i, 52j, 52m oder des § 52n nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der Patentanwaltskammer zu ... persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes. § 52n Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung (1) Für ... 52d, 52e, 52f, 52g, 52h und 52i Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 52j, 52l, 52m und 52n entsprechend. § 52j ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64