Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 67 PAO vom 26.10.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 67 PAO, alle Änderungen durch Artikel 4 ViVaJuRG am 26. Oktober 2024 und Änderungshistorie der PAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 67 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung
§ 67 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Beschlüsse des Vorstands


(1) 1 Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2 Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(2) 1 Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. 2 Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(3) Über Beschlüsse des Vorstands und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. 2 Die Abstimmung ist in Textform durchzuführen.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Sitzung gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. 2 Die Abstimmung außerhalb von Sitzungen *) ist in Textform durchzuführen.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nummer 13 Buchstabe b G. v. 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige