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Änderung § 53 PAO vom 01.01.2025

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§ 53 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 53 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer


(1) 1 Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. 2 Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt.

(2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind

1. Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,

(Text alte Fassung)

2. Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und

3. Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind.

(Text neue Fassung)

2. Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden,

3. Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon

a) nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind oder

b) Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und

4. Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 159 Absatz 1 Nummer 4),
die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind.

(3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt

1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen,

2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 3 vorliegen,

3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft

a) die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,

b) gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder

c) die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.



(heute geltende Fassung)