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Änderung § 53 PAO vom 01.01.2025
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§ 53 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 53 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer | |
(1) 1 Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. 2 Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt. (2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind 1. Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden, | |
(Text alte Fassung) 2. Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und 3. Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind. | (Text neue Fassung) 2. Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, 3. Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon a) nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind oder b) Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und 4. Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 159 Absatz 1 Nummer 4), die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind. |
(3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 3 vorliegen, 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft a) die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen, b) gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder c) die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist. |
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