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Änderung § 79 PAO vom 01.01.2025

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§ 79 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 79 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 79 Einladung und Einberufungsfrist


(Text alte Fassung)

1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. 2 Die Einberufung hat schriftlich oder öffentlich in den dazu von der Satzung bestimmten Blättern zu erfolgen. 3 Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 4 In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.

(Text neue Fassung)

1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. 2 Die Einberufung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. 3 Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 4 In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.

(heute geltende Fassung)