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Änderung § 15a PAO vom 01.09.2009
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§ 15a PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 15a PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
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(Text alte Fassung) § 15a Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren | (Text neue Fassung)§ 15a (aufgehoben) |
(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 14 Nr. 7 erforderlich ist, gibt der Präsident des Patentamts dem Bewerber auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von dem Präsidenten des Patentamts bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muß auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen. (2) Verfügungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen sie kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. (3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung des Präsidenten des Patentamts nicht nach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft als zurückgenommen. |
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