Tools:
Update via:
Änderung § 19 PAO vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 PAO, alle Änderungen durch Artikel 1 PABRMoG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 19 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 19 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 19 Urkunde über die Zulassung | (Text neue Fassung)§ 19 Vereidigung |
(1) Der Bewerber erhält über die Zulassung zur Patentanwaltschaft eine von dem Präsidenten des Patentamts ausgefertigte Urkunde. (2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung der Urkunde. Die Aushändigung der Urkunde darf erst erfolgen, wenn der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 45) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. (3) Wer zugelassen ist, führt die Bezeichnung "Patentanwalt" oder "Patentanwältin". | (1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Patentanwaltskammer zu leisten: 'Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.' (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann der Patentanwalt, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. (4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten: 'Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen.' (5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter 'eines Patentanwalts' die Wörter 'einer Patentanwältin'. (6) 1 Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. 2 Das Protokoll ist von dem Patentanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskammer zu unterschreiben. 3 Es ist zu den Personalakten des Patentanwalts zu nehmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2859/al21323-0.htm