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Änderung § 20 PAO vom 01.09.2009
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§ 20 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 20 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Erlöschen der Zulassung | |
(Text alte Fassung) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt ist. | (Text neue Fassung) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist. |
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