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Änderung § 22 PAO vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 PAO, alle Änderungen durch Artikel 1 PABRMoG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 22 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
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(Text alte Fassung) § 22 Widerruf der Zulassung wegen Nichtbestellung eines Zustellungsbevollmächtigten | (Text neue Fassung)§ 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung |
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Patentanwalt, der von der Befreiung nach § 165 Gebrauch gemacht hat, nicht binnen drei Monaten nach der Eintragung in die Liste der Patentanwälte oder dem Wegfall des bisherigen Zustellungsbevollmächtigten einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat. | (1) 1 Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 14 Nummer 7 oder den Widerrufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, gibt die Patentanwaltskammer dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. 2 Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. 3 Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. (2) 1 Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. 2 Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte geltend gemacht werden. 3 Sie haben keine aufschiebende Wirkung. (3) 1 Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Patentanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben. 2 Der Betroffene ist auf die Folgen bei der Fristsetzung hinzuweisen. |
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