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Änderung § 30 PAO vom 01.09.2009
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§ 30 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 30 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
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(Text alte Fassung) § 30 Aufnahme der Tätigkeit als Patentanwalt | (Text neue Fassung)§ 30 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes |
(1) Mit der Eintragung in die Liste der Patentanwälte beginnt die Befugnis, die Tätigkeit des Patentanwalts auszuüben. (2) Die rechtliche Wirksamkeit von Handlungen, die der Patentanwalt vorher vorgenommen hat, wird hierdurch nicht berührt. | Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. |
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