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Änderung § 33 PAO vom 01.09.2009
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§ 33 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 33 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
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(Text alte Fassung) § 33 Form der Anträge | (Text neue Fassung)§ 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren |
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzureichen. | Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden. |
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