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Änderung § 35 PAO vom 01.09.2009
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§ 35 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 35 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
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(Text alte Fassung) § 35 Antrag bei Bescheiden und Verfügungen des Präsidenten des Patentamts | (Text neue Fassung)§ 35 (aufgehoben) |
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid oder eine Verfügung des Präsidenten des Patentamts ist gegen den Präsidenten des Patentamts zu richten. Das gleiche gilt für Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die darauf gestützt werden, daß der Präsident des Patentamts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat. (2) Der Antragsteller muß den Bescheid oder die Verfügung, gegen die er sich wendet, bezeichnen. Er muß ferner angeben, inwieweit der angefochtene Bescheid oder die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung der Präsident des Patentamts verpflichtet werden soll. Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf gestützt, daß der Präsident des Patentamts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte Amtshandlung zu bezeichnen. Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden. (3) Soweit der Präsident des Patentamts ermächtigt ist, nach seinem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder daß von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. |
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