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Änderung § 47 PAO vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 47 PAO, alle Änderungen durch Artikel 1 PABRMoG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 47 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 47 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
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(Text alte Fassung) § 47 Rechtshandlungen des Vertreters nach dem Tod des Patentanwalts | (Text neue Fassung)§ 47 (aufgehoben) |
Ist ein Patentanwalt, für den ein Vertreter bestellt ist, gestorben, so sind Rechtshandlungen, die der Vertreter vor der Löschung des Patentanwalts in der Liste der Patentanwälte (§ 31) noch vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam, weil der Patentanwalt zur Zeit der Bestellung des Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Handlung nicht mehr gelebt hat. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der Löschung dem Vertreter gegenüber vorgenommen worden sind. |
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