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Änderung § 52i PAO vom 01.09.2009
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§ 52i PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 52i PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
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(Text alte Fassung) § 52i Kanzlei und Zweigniederlassung | (Text neue Fassung)§ 52i Kanzlei |
(1) Die Patentanwaltsgesellschaft muß an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. § 27 bleibt unberührt. (2) Auf Zweigniederlassungen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. | 1 Die Patentanwaltsgesellschaft muß an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. 2 Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, ist dies der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. 3 § 27 bleibt unberührt. |
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