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Änderung § 59 PAO vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 59 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 59 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit


Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer

(Text alte Fassung)

1. Mitglied der Patentanwaltskammer ist,

2. das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat
und

3.
den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

(Text neue Fassung)

1. Mitglied der Patentanwaltskammer ist und

2.
den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.