§ 59 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 59 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit | |
Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer | |
(Text alte Fassung) 1. Mitglied der Patentanwaltskammer ist, 2. das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und 3. den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt. | (Text neue Fassung) 1. Mitglied der Patentanwaltskammer ist und 2. den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt. |