Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 89 PAO vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 89 PAO, alle Änderungen durch Artikel 1 PABRMoG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der PAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 89 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 89 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 89 Amtsenthebung und Entlassung des patentanwaltlichen Mitglieds


(Text neue Fassung)

§ 89 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Patentanwalt ist auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde seines Amts als patentanwaltliches Mitglied zu entheben,



(1) 1 Das Amt eines Mitglieds der Kammer für Patentanwaltssachen oder des Senats für Patentanwaltssachen endet, sobald die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 87 Absatz 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt. 2 Das Mitglied und die Patentanwaltskammer haben Umstände nach Satz 1 der für die Ernennung zuständigen Behörde und dem jeweiligen Gericht unverzüglich mitzuteilen. 3 Die Beendigung des Amtes ist auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde gerichtlich festzustellen, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat.

(2)
Ein Patentanwalt ist auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde seines Amts als patentanwaltliches Mitglied zu entheben,

(Textabschnitt unverändert)

1. wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum patentanwaltlichen Mitglied ernannt werden dürfen;

2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung zum patentanwaltlichen Mitglied entgegensteht;

3. wenn der Patentanwalt seine Amtspflicht als patentanwaltliches Mitglied grob verletzt.

vorherige Änderung

(2) Über den Antrag entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen besteht. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.

(3)
Die für die Ernennung zuständige Behörde kann einen Patentanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als patentanwaltliches Mitglied entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Das Amt eines patentanwaltlichen Mitglieds, das zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht eines anderen Rechtszuges berufen wird, endet mit seiner Ernennung.




(3) 1 Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen besteht. 2 Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. 3 Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. 4 Die Entscheidung ist endgültig.

(4)
Die für die Ernennung zuständige Behörde kann einen Patentanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als patentanwaltliches Mitglied entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)