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Änderung § 90 PAO vom 01.09.2009

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§ 90 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 90 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Textabschnitt unverändert)

§ 90 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof


(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Patentanwaltssachen gebildet.

(Text alte Fassung)

(2) Der Senat entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Patentanwälten als Beisitzern.

(3) Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Senat besteht aus dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Patentanwälten als Beisitzern. 2 Den Vorsitz führt ein vom Präsidium des Bundesgerichtshofs bestimmter Vorsitzender Richter.

(3) Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.