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Änderung § 94c PAO vom 01.09.2009

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§ 94c PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 94c PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

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§ 94c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 94c Klagegegner und Vertretung


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(1) Die Klage ist gegen die Patentanwaltskammer oder Behörde zu richten,

1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß;

2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.

(2) In Verfahren zwischen dem Präsidenten oder einem Mitglied des Vorstands und der Patentanwaltskammer wird die Patentanwaltskammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.