Tools:
Update via:
Änderung § 94d PAO vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PABRMoG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 94d PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 94d PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 94d (neu) | (Text neue Fassung)§ 94d Berufung |
1 Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. 2 Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2859/al21371-0.htm