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Änderung § 142 PAO vom 01.09.2009
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§ 142 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 142 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
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(Textabschnitt unverändert) § 142 Mitteilung des Verbots | |
(Text alte Fassung) (1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Bundesministerium der Justiz, dem Präsidenten des Patentamts und dem Präsidenten der Patentanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. (2) Eine beglaubigte Abschrift der Formel dieses Beschlusses ist ferner dem Präsidenten des Patentgerichts und dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs zu übersenden. (3) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald der Patentanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. (2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. |
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