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Änderung § 143 PAO vom 01.09.2009
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§ 143 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 143 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
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(Textabschnitt unverändert) § 143 Bestellung eines Vertreters | |
(Text alte Fassung) (1) Für den Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von dem Präsidenten des Patentamts ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung sind der Vorstand der Patentanwaltskammer und der Patentanwalt zu hören. Der Patentanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen. (2) § 46 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für den Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Patentanwaltskammer ein Vertreter bestellt. 2 Vor der Bestellung ist der Patentanwalt zu hören. 3 Der Patentanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen. (2) § 46 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden. |
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