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Änderung § 147 PAO vom 01.09.2009

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§ 147 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 147 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 147 Erhebung von Gebühren und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 147 Streitwert


vorherige Änderung

Die Erhebung der Gebühren nach den §§ 145 und 146 sowie die Erhebung von Auslagen erfolgt nach den für die Verwaltungskosten des Deutschen Patentamts geltenden Vorschriften.



(1) 1 Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. 2 Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) 1 In Verfahren,
die Klagen auf Zulassung zur Patentanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50.000 Euro anzunehmen. 2 Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.