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Änderung § 147 PAO vom 01.09.2009
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§ 147 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 147 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
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(Text alte Fassung) § 147 Erhebung von Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung)§ 147 Streitwert |
Die Erhebung der Gebühren nach den §§ 145 und 146 sowie die Erhebung von Auslagen erfolgt nach den für die Verwaltungskosten des Deutschen Patentamts geltenden Vorschriften. | (1) 1 Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. 2 Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) 1 In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Patentanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50.000 Euro anzunehmen. 2 Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. (3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt. |
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