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Änderung § 153 PAO vom 01.09.2009
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§ 153 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 153 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
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(Text alte Fassung) § 153 Kostenpflicht des Antragstellers und der Patentanwaltskammer | (Text neue Fassung)§ 153 (aufgehoben) |
(1) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen, zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. (2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, so sind im Fall des § 34 die Kosten des Verfahrens der Patentanwaltskammer aufzuerlegen; im Fall des § 35 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. (3) Wird einem Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluß für nichtig zu erklären (§ 84), stattgegeben, so sind die Kosten des Verfahrens der Patentanwaltskammer aufzuerlegen. |
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