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Änderung § 154 PAO vom 01.09.2009

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§ 154 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 154 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 154 Gebühr für das Verfahren


(Text neue Fassung)

§ 154 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges wird die volle Gebühr erhoben.

(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenordnung. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(3) Für das Beschwerdeverfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben.

(4) Wird ein Antrag oder eine Beschwerde zurückgenommen, bevor das Gericht entschieden hat, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr. Das gleiche gilt, wenn der Antrag oder eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.