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Änderung § 154b PAO vom 01.09.2009
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§ 154b PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 154b PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
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(Textabschnitt unverändert) § 154b Verfahren, berufliche Stellung | |
(Text alte Fassung) (1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer entscheidet der Präsident des Deutschen Patentamts. Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Diese Bescheinigung ist dem Präsidenten des Patentamts jährlich neu vorzulegen. Kommt das Mitglied der Patentanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach, ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu widerrufen. (2) Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten sinngemäß der Zweite Teil, mit Ausnahme der §§ 5 bis 13, 19, 25 bis 27, 29 bis 32, der Dritte, Vierte und Sechste bis Achte Teil sowie die §§ 163, 165, 184, 185 dieses Gesetzes. Vertretungsverbote nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 132 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer. (3) Der in die Patentanwaltskammer Aufgenommene muß binnen drei Monaten nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer die Kanzlei einrichten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach oder gibt er die Kanzlei auf, ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu widerrufen. (4) Der in die Patentanwaltskammer Aufgenommene hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Patentanwaltskammer" zu verwenden. | (Text neue Fassung) (1) Dem Antrag auf Aufnahme ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Diese Bescheinigung ist der Patentanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. Kommt das Mitglied der Patentanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach, ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu widerrufen. (2) Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten sinngemäß der Zweite Teil, mit Ausnahme der §§ 5 bis 13, 18, 19, der Dritte und Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils, und der Sechste bis Achte Teil dieses Gesetzes. Vertretungsverbote nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 132 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Abs. 1 Nr. 5) tritt der Verlust der Mitgliedschaft. (3) Der in die Patentanwaltskammer Aufgenommene hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung 'Mitglied der Patentanwaltskammer' zu verwenden. |
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