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Änderung § 165 PAO vom 01.09.2009

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§ 165 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 165 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 165 Befreiung von der Residenzpflicht


(Text neue Fassung)

§ 165 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Patentanwälte oder Bewerber, die sich in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen in das Ausland begeben mußten und dort noch ansässig sind, werden von den Pflichten des § 26 befreit. Ein Patentanwalt, der von dieser Befreiung Gebrauch macht, kann als Vertreter im Sinne des § 25 des Patentgesetzes, des § 28 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 58 des Geschmacksmustergesetzes oder des § 96 des Markengesetzes bestellt werden.

(2) Ist einem Bewerber in den Fällen des Absatzes 1 nicht zuzumuten, daß er nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft alsbald zur Vereidigung vor dem Präsidenten des Patentamts erscheint, so kann er den Eid (§ 25) auch vor einem deutschen Konsul leisten, der zur Abnahme von Eiden befugt ist. Um die Vereidigung hat der Präsident des Patentamts den Konsul zu ersuchen. Im übrigen ist § 25 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Patentanwalt von der Befreiung nach Absatz 1 Gebrauch, so muß er einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnenden ständigen Zustellungsbevollmächtigten bestellen. An diesen kann wie an den Patentanwalt zugestellt werden. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozeßordnung).