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Änderung § 174 PAO vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 174 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 174 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 174 Befähigung für den Beruf des Patentanwalts


(Text neue Fassung)

§ 174 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bewerber, die auf Grund der §§ 171 oder 172 zur Prüfung (§ 8) zugelassen worden sind und diese bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts.