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Änderung § 175 PAO vom 01.09.2009
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§ 175 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 175 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
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(Text alte Fassung) § 175 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt | (Text neue Fassung)§ 175 (aufgehoben) |
Auf Bewerber, die die Voraussetzungen der §§ 171 oder 172 erfüllen, finden die Vorschriften des § 5 Abs. 2 über die Beschäftigung bei einem Patentanwalt keine Anwendung. |
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