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Änderung § 181 PAO vom 01.09.2009

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§ 181 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 181 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 181 Entziehung des Erlaubnisscheins


(Text neue Fassung)

§ 181 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Erlaubnisschein kann durch den Präsidenten des Patentamts entzogen werden,

1. wenn zu der Zeit, als der Erlaubnisschein erteilt wurde, nicht bekannt war, daß Umstände vorlagen, aus denen er hätte versagt werden müssen;

2. wenn der Inhaber des Erlaubnisscheins seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgibt;

3. wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Inhabers des Erlaubnisscheins dartun, sofern die weitere Ausübung der Beratung und Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes eine Gefährdung des Eigentums oder Vermögens anderer mit sich bringt und dieser Gefährdung nur durch den Entzug des Erlaubnisscheins begegnet werden kann;

4. wenn der Inhaber des Erlaubnisscheins aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, die Beratung und Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auszuüben.

(2) Vor der Entscheidung über die Entziehung des Erlaubnisscheins ist der Inhaber des Erlaubnisscheins zu hören. Der Bescheid über die Entziehung des Erlaubnisscheins ist dem Inhaber zuzustellen.

(3) Mit der Entziehung erlischt die Erlaubnis zur Beratung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und zur Vertretung vor dem Patentamt und dem Patentgericht. Die Entziehung ist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zu veröffentlichen. Der Inhaber des Erlaubnisscheins ist verpflichtet, den Erlaubnisschein dem Präsidenten des Patentamts zurückzugeben.

(4) Die Entziehung des Erlaubnisscheins nach Absatz 1 Nr. 2 kann aufgehoben werden, wenn der Inhaber des Erlaubnisscheins seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von drei Jahren nach der Aufgabe wieder begründet.

(5) § 32a gilt entsprechend.