Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 182 PAO vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PABRMoG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der PAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 182 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 182 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 182 Beratungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes


(Text neue Fassung)

§ 182 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Personen, denen nach § 7 des Zweiten Überleitungsgesetzes und nach § 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Zweiten Überleitungsgesetz in Verbindung mit § 60 des Patentanwaltsgesetzes die Beratung und Anfertigung von Schriftsätzen und Beschreibungen auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenwesens gestattet ist, dürfen diese Tätigkeit weiter ausüben. Entsprechendes gilt für Personen, denen nach § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 388) die Beratungstätigkeit gestattet ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit darf sich nur auf das Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes erstrecken und nur unter eigenem Namen ausgeübt werden.

(3) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen ist es untersagt, unaufgefordert Dritten ihre Dienste schriftlich oder mündlich oder in sonstigen Kundgebungen anzubieten.

(4) Einer in Absatz 1 bezeichneten Person kann die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt werden,

1. wenn sie ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgibt;

2. wenn Tatsachen vorliegen, welche ihre Unzuverlässigkeit dartun, sofern die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit eine Gefährdung des Eigentums oder Vermögens anderer mit sich bringt und dieser Gefährdung nur durch das Untersagen der Tätigkeit begegnet werden kann;

3. wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, die Tätigkeit gemäß Absatz 1 auszuüben.

§ 181 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.