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Änderung § 52f PAO vom 14.01.2014
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§ 52f PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2014 geltenden Fassung | § 52f PAO n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2014 geltenden Fassung durch B. v. 13.02.2014 BGBl. I S. 111 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52f Geschäftsführung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Patentanwaltsgesellschaft muß von Patentanwälten verantwortlich geführt werden. 2 Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Patentanwälte sein. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Patentanwaltsgesellschaft muß von Patentanwälten verantwortlich geführt werden.*) 2 Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Patentanwälte sein. |
(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 52e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs berechtigt ist. (3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (4) 1 Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewährleisten. 2 Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig. | |
--- *) Anm. d. Red.: Zur Anwendbarkeit, siehe B. v. 13. Februar 2014 (BGBl. I S. 111). | |
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