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Änderung § 144 PAO vom 31.12.2006

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§ 144 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 144 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 144 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen


(1) Die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Abs. 1 Nr. 4) wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, in der Liste der Patentanwälte gelöscht.

(2) Warnung und Verweis (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(Text alte Fassung)

(3) Für die Vollstreckung der Geldbuße (§ 96 Abs. 1 Nr. 3) sind die Vorschriften über die Vollstreckung einer Vermögensstrafe entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung wird nicht dadurch gehindert, daß der Patentanwalt nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Patentanwaltschaft ausgeschieden ist.

(Text neue Fassung)

(3) Für die Vollstreckung der Geldbuße (§ 96 Abs. 1 Nr. 3) sind die Vorschriften über die Vollstreckung einer Geldstrafe entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung wird nicht dadurch gehindert, daß der Patentanwalt nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Patentanwaltschaft ausgeschieden ist.

(4) Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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