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Änderung § 41c PAO vom 01.01.2016

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§ 41c PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 41c PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41c Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt


vorherige Änderung

 


(1) Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt erlischt nach Maßgabe des § 20.

(2) 1 Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikuspatentanwalt gelten die §§ 21 und 22 mit Ausnahme des § 21 Absatz 2 Nummer 10. 2 Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 41a Absatz 2 bis 5 entspricht. 3 § 41b Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Werden nach einer Zulassung nach § 41b weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 41b unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.

(4) 1 Der Syndikuspatentanwalt hat der nach § 49 Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner Anzeige- und Vorlagepflichten nach § 49 Absatz 3 auch jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen:

1. jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags, dazu gehört auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses,

2. jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses.

2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen. 3 § 50 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)