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Änderung § 26 PAO vom 18.05.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 26 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Kanzlei


(1) Der Patentanwalt muss im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten und unterhalten.

(Text alte Fassung)

(2) Verlegt der Patentanwalt seine Kanzlei oder errichtet er eine Zweigstelle, hat er dies der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt von der Pflicht des Absatzes 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(2) Verlegt der Patentanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1 Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt von der Pflicht des Absatzes 1 befreien. 2 Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(heute geltende Fassung)