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Änderung § 73 PAO vom 18.05.2017
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§ 73 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 73 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73 Aufgaben des Präsidenten | |
(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer. 2 Er führt die Beschlüsse des Vorstands und der Versammlung der Kammer aus. (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Versammlung der Kammer den Vorsitz. (4) Dem Präsidenten können durch die Satzung sowie durch die Geschäftsordnungen des Vorstands und der Versammlung der Kammer weitere Aufgaben übertragen werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer. 2 Er führt die Beschlüsse des Vorstands und der Kammerversammlung aus. (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Kammerversammlung den Vorsitz. (4) Dem Präsidenten können durch die Satzung sowie durch die Geschäftsordnungen des Vorstands und der Kammer weitere Aufgaben übertragen werden. |
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