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Änderung § 80 PAO vom 18.05.2017
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§ 80 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 80 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 80 Ankündigung der Tagesordnung | |
(Text alte Fassung) (1) Bei der Einberufung der Versammlung der Kammer ist der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben. | (Text neue Fassung) (1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben. |
(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. |
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