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Änderung § 87 PAO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 87 PAO, alle Änderungen durch Artikel 4 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 87 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 87 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 87 Patentanwaltliche Mitglieder | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Mitglieder der Kammer für Patentanwaltssachen und des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht, die Patentanwälte sind, werden von der für den Sitz der Gerichte zuständigen Landesjustizverwaltung ernannt. 2 Sie werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer der Landesjustizverwaltung je gesondert für das Landgericht und das Oberlandesgericht einreicht. 3 Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. 4 Jede Vorschlagsliste muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Patentanwälten enthalten. (2) Die Landesjustizverwaltung kann die ihr nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Mitglieder der Kammer für Patentanwaltssachen und des Senats für Patentanwaltssachen, die Patentanwälte sind, werden von der für den Sitz der Gerichte zuständigen Landesjustizverwaltung ernannt. 2 Sie werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer der Landesjustizverwaltung je gesondert für das Landgericht und das Oberlandesgericht einreicht. 3 Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. 4 Jede Vorschlagsliste muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Patentanwälten enthalten. (2) 1 Die Landesregierung wird ermächtigt, die der Landesjustizverwaltung nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2 Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. |
(3) 1 Zum patentanwaltlichen Mitglied kann nur ein Patentanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Patentanwaltskammer gewählt werden kann. 2 Die patentanwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig 1. dem Vorstand der Patentanwaltskammer angehören, 2. bei der Patentanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder 3. einem anderen Gericht der Patentanwaltsgerichtsbarkeit angehören. (4) 1 Die patentanwaltlichen Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 2 Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederernannt werden. 3 Scheidet ein patentanwaltliches Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger ernannt. (5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend. |
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