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Änderung § 159 PAO vom 18.05.2017
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§ 159 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 159 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt | |
(Text alte Fassung) Auf Bewerber, die die Voraussetzungen des § 158 Absatz 1 oder 2 erfüllen, ist die Vorschrift des § 5 Absatz 2 über die Beschäftigung bei einem Patentanwalt nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 158 Absatz 1 oder 2 erfüllen, ist die Vorschrift des § 5 Absatz 2 über die Beschäftigung bei einem Patentanwalt nicht anzuwenden. |
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