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Änderung § 52k PAO vom 25.04.2006
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§ 52k PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 52k PAO n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 163 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52k Firma | |
(Text alte Fassung) (1) Die Firma der Gesellschaft muß den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, und die Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" enthalten. Soll die Patentanwaltsgesellschaft eine Sozietät fortführen, so darf eine zulässig verwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder anstelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesellschafternamens in die Firma aufgenommen werden. Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind. (2) Andere als zugelassene Patentanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" nicht führen. | (Text neue Fassung) (1) Die Firma der Gesellschaft muß den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, und die Bezeichnung 'Patentanwaltsgesellschaft' enthalten. Soll die Patentanwaltsgesellschaft eine Sozietät fortführen, so darf eine zulässig verwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder anstelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesellschafternamens in die Firma aufgenommen werden. Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind. (2) Andere als zugelassene Patentanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung 'Patentanwaltsgesellschaft' nicht führen. Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung 'Patentanwaltsgesellschaft' bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen. |
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