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Änderung § 58 PAO vom 01.07.2018
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§ 58 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung | § 58 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58 Zusammensetzung des Vorstands | |
(1) 1 Der Vorstand der Patentanwaltskammer besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. 2 Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. 3 Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. 2 Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. 3 Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. 4 Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. |
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. |
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