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Änderung § 58 PAO vom 01.07.2018

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§ 58 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
§ 58 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Zusammensetzung des Vorstands


(1) 1 Der Vorstand der Patentanwaltskammer besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. 2 Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. 3 Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. 2 Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. 3 Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. 4 Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.



(heute geltende Fassung)