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Zitierungen von § 52n PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52n PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52c PAO Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (vom 16.03.2023)
... Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ...
§ 52h PAO Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler (vom 01.08.2022)
... §§ 52b, 52c Absatz 1, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i, 52j, 52m oder des § 52n nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der Patentanwaltskammer zu ...
§ 159 PAO Ausländische Berufsausübungsgesellschaften (vom 26.10.2024)
... Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d bis 52j und die §§ 52l bis 52n entsprechend. § 52j ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ... Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören müssen. § 52n ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf die Zahl der Geschäftsführer, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
...  § 52m Berufshaftpflichtversicherung § 52n Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung § 52o ... kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ... §§ 52b, 52c Absatz 1, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i, 52j, 52m oder des § 52n nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der Patentanwaltskammer zu ... persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes. § 52n Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung (1) Für ... 52d, 52e, 52f, 52g, 52h und 52i Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 52j, 52l, 52m und 52n entsprechend. § 52j ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ...

Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 4 ViVaJuRG Änderung der Patentanwaltsordnung
... gilt" eingefügt. 11. Nach § 52n Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Handelt es sich bei der ... Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d bis 52j und die §§ 52l bis 52n entsprechend." b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:  ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 8 RDAufStG Änderung der Patentanwaltsordnung
... in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen,". 3. § 52n Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ... 5. Dem § 159 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „ § 52n ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf die Zahl der Geschäftsführer, ...