interne Verweise§ 69 PAO Aufgaben des Vorstands (vom 01.01.2025) ... für die Ernennung zu Mitgliedern der Kammer und des Senats für Patentanwaltssachen ( § 87 ) und für die Berufung zu Beisitzern (§ 91) vorzuschlagen; 6. der ...
§ 91 PAO Patentanwälte als Beisitzer (vom 01.08.2022) ... soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten. (2) § 87 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung ... gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen". 33. § 87 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... in der Patentanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 87 Absatz 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt. Das Mitglied und ... folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 87 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden." bb) Satz 2 wird aufgehoben. ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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