Tools:
Update via:
Änderung Anlage 2A EuWO vom 15.05.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2A EuWO, alle Änderungen durch Berichtigung 7. EuWOÄndVBer am 15. Mai 2023 und Änderungshistorie der EuWOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 2A EuWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.05.2023 geltenden Fassung | Anlage 2A EuWO n.F. (neue Fassung) in der am 15.05.2023 geltenden Fassung durch B. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 145 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) Antrag für Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl *) | |
(Rückseite siehe BGBl. I 2003 S. 2564 und folgende Änderungen) u.a. nicht durchgeführt: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert: aa) Im Feld unter der Überschrift werden nach den Wörtern 'Bitte - füllen Sie den Antrag' die Wörter 'in zweifacher Ausfertigung' gestrichen. bb) Bei Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter 'einem anderem Mitgliedstaat' durch die Wörter 'den übrigen Mitgliedstaaten' ersetzt und nach dem Punkt am Ende der Fußnotenhinweis '*)' eingefügt. cc) Bei Erläuterungspunkt 13 werden nach dem Wort 'Antragstellers' die Wörter '/der Antragstellerin' eingefügt. dd) Die Fußnote wird wie folgt gefasst: '*) Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.' b) Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert: aa) In Randnummer 5 wird nach dem Wort 'Union' der Fußnotenhinweis '*)' eingefügt. bb) Die Fußnote wird wie folgt gefasst: '*) Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.' --- *) in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen: a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung werden in Nummer 6 die Angaben 'Ausschlussgrund:', '§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1 Nr. 1 EuWG', '§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EuWG' und '§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EuWG' mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen. b) Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger (noch Anlage 2A) werden in Nummer 13 Satz 2 die Wörter 'körperlichen Beeinträchtigung' durch das Wort 'Behinderung' ersetzt. Artikel 1 Nummer 19 V. v. 2. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 119): a) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl 2019 gemäß § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung wird bei Erläuterungspunkt 1 die Überschrift wie folgt gefasst: 'Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl'. b) Auf der Vorderseite des Antrags für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl werden bei Erläuterungspunkt 2 nach den Wörtern 'beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern' in einem neuen Spiegelpunkt folgende Wörter eingefügt: 'bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,'. c) Auf der Vorderseite des Antrags wird bei Erläuterungspunkt 8 die Angabe '18' jeweils durch die Angabe '16' ersetzt. d) Auf der Vorderseite des Antrags werden in der Fußnote *) zu Erläuterungspunkt 10 die Wörter 'Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.' gestrichen. e) Auf der Rückseite des Antrags wird bei Erläuterungspunkt 4 die Angabe '18' durch die Angabe '16' ersetzt. | |
(Text alte Fassung) f) Auf der Rückseite des Antrags werden in der Fußnote *) zu Erläuterungspunkt 5.3. die Wörter 'Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.' gestrichen. | (Text neue Fassung) f) Auf der Rückseite des Antrags werden in der Fußnote *) zu Erläuterungspunkt 5 die Wörter 'Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.' gestrichen. |
g) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger (noch Anlage 2A) wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift des Merkblatts wird wie folgt gefasst: 'Merkblatt zu dem Antrag für Unionsbürgerinnen und -bürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl'. bb) Unter Erläuterungspunkt 8 werden die Wörter 'Vereinigtes Königreich: keine (Dies entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Europawahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)' gestrichen. cc) Unter Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter 'Vereinigtes Königreich (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)' gestrichen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2860/al0-177528.htm