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Synopse aller Änderungen der EuWO am 15.05.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Mai 2023 durch Berichtigung der 7. EuWOÄndVBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EuWO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EuWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.05.2023 geltenden Fassung | EuWO n.F. (neue Fassung) in der am 15.05.2023 geltenden Fassung durch B. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 145 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag *) | |
noch Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland --- *) in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen: a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in Nummer 5 erste Zeile das Wort 'Wahlausschlussgrund' durch die Wörter 'Wahlausschluss nach § 6a Absatz 1 EuWG' ersetzt und werden in der zweiten Zeile die Wörter '§ 6a Absatz 1 Nummer 1 EuWG', '§ 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG' und '§ 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG' mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen. b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert: aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: '9. Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.' bb) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter 'körperlichen Beeinträchtigung' durch das Wort 'Behinderung' ersetzt. Artikel 1 Nummer 17 V. v. 2. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 119): a) Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung unter Erläuterungspunkt 1 die Wörter 'Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren' durch die Wörter 'Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland' ersetzt. b) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland werden jeweils bei der Erst- und Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 2 nach den Wörtern 'beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern' in einem neuen Spiegelpunkt folgende Wörter eingefügt: 'bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,'. c) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland werden jeweils bei der Erst- und Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 8 die Angabe '18' durch die Angabe '16' ersetzt. d) Auf der Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland wird bei der Erstausfertigung bei Erläuterungspunkt 4 die Angabe '18' durch die Angabe '16' ersetzt. e) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift des Merkblatts wird wie folgt gefasst: 'Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland'. bb) Unter Erläuterungspunkt 1 wird in Satz 2 die Angabe '18' durch die Angabe '16' ersetzt. | |
(Text alte Fassung) cc) Unter Erläuterungspunkt 1 am Ende des Satzes 3 wird der Hinweis auf Erläuterungspunkt 10 durch den Hinweis auf Erläuterungspunkt 11 ersetzt. | (Text neue Fassung) cc) Unter Erläuterungspunkt 1 wird in Satz 3 hinter den Wörtern 'sind wahlberechtigt' ein Komma eingefügt und am Ende des ersten Spiegelpunktes wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. Am Ende des Satzes 4 wird der Hinweis auf Erläuterungspunkt 10 durch den Hinweis auf Erläuterungspunkt 11 ersetzt. |
dd) Unter Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter 'Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EU-Vertrages vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrages die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)' gestrichen. ee) Die Fußnote 2 wird gestrichen. | |
Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag *) | |
wobei bei der Zweitausfertigung das Wort 'Erstausfertigung' durch das Wort 'Zweitausfertigung' ersetzt wird. --- Nicht durchgeführte Änderungen: b) Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erstausfertigung - wird wie folgt geändert: aa) In Randnummer 6.1 wird nach dem Wort 'Union' der Fußnotenhinweis '1)' eingefügt. bb) In Randnummer 6.2 wird der Fußnotenhinweis '*)' durch den Fußnotenhinweis '2)' ersetzt. cc) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: '1) Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten.' dd) Die bisherige Fußnote *) wird Fußnote 2. --- --- *) in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen: a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in Nummer 5 erste Zeile das Wort 'Wahlausschlussgrund' durch die Wörter 'Wahlausschluss nach § 6a Absatz 1 EuWG' ersetzt und werden in der zweiten Zeile die Wörter '§ 6a Absatz 1 Nummer 1 EuWG', '§ 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG' und '§ 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG' mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen. b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert: aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: '9. Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.' bb) In Nummer 14 Satz 2 werden die Wörter 'körperlichen Beeinträchtigung' durch das Wort 'Behinderung' ersetzt. Artikel 1 Nummer 18 V. v. 2. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 119): a) Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung unter Erläuterungspunkt 1 die Wörter 'Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben, und Wahlscheinantrag' durch die Wörter: 'Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche' ersetzt. b) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche werden jeweils bei der Erst- und Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 2 nach den Wörtern 'beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern' in einem neuen Spiegelpunkt folgende Wörter eingefügt: 'bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,'. c) Auf der Vorderseite des Antrags wird jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 8 die Angabe '18' durch die Angabe '16' ersetzt. d) Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung in der Fußnote 2) zu Erläuterungspunkt 10 die Wörter 'Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.' gestrichen. e) Auf der Rückseite des Antrags wird bei der Erstausfertigung bei Erläuterungspunkt 4 die Angabe '18' durch die Angabe '16' ersetzt. | |
f) Auf der Rückseite des Antrags werden bei der Erstausfertigung in der Fußnote 1) zu Erläuterungspunkt 6.2. die Wörter 'Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten.' gestrichen. | f) Auf der Rückseite des Antrags werden bei der Erstausfertigung in der Fußnote 1) zu Erläuterungspunkt 6.1 die Wörter 'Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten.' gestrichen. |
g) Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) werden unter Erläuterungspunkt 10 die Wörter 'Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EU-Vertrags vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)' gestrichen. h) Im Merkblatt (noch Anlage 2) wird unter Erläuterungspunkt 1 Satz 2 die Angabe '18' durch die Angabe '16' ersetzt. i) Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) wird die Fußnote 2) gestrichen. | |
Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) Antrag für Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl *) | |
(Rückseite siehe BGBl. I 2003 S. 2564 und folgende Änderungen) u.a. nicht durchgeführt: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert: aa) Im Feld unter der Überschrift werden nach den Wörtern 'Bitte - füllen Sie den Antrag' die Wörter 'in zweifacher Ausfertigung' gestrichen. bb) Bei Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter 'einem anderem Mitgliedstaat' durch die Wörter 'den übrigen Mitgliedstaaten' ersetzt und nach dem Punkt am Ende der Fußnotenhinweis '*)' eingefügt. cc) Bei Erläuterungspunkt 13 werden nach dem Wort 'Antragstellers' die Wörter '/der Antragstellerin' eingefügt. dd) Die Fußnote wird wie folgt gefasst: '*) Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.' b) Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert: aa) In Randnummer 5 wird nach dem Wort 'Union' der Fußnotenhinweis '*)' eingefügt. bb) Die Fußnote wird wie folgt gefasst: '*) Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.' --- *) in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen: a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung werden in Nummer 6 die Angaben 'Ausschlussgrund:', '§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1 Nr. 1 EuWG', '§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EuWG' und '§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EuWG' mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen. b) Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger (noch Anlage 2A) werden in Nummer 13 Satz 2 die Wörter 'körperlichen Beeinträchtigung' durch das Wort 'Behinderung' ersetzt. Artikel 1 Nummer 19 V. v. 2. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 119): a) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl 2019 gemäß § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung wird bei Erläuterungspunkt 1 die Überschrift wie folgt gefasst: 'Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl'. b) Auf der Vorderseite des Antrags für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl werden bei Erläuterungspunkt 2 nach den Wörtern 'beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern' in einem neuen Spiegelpunkt folgende Wörter eingefügt: 'bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,'. c) Auf der Vorderseite des Antrags wird bei Erläuterungspunkt 8 die Angabe '18' jeweils durch die Angabe '16' ersetzt. d) Auf der Vorderseite des Antrags werden in der Fußnote *) zu Erläuterungspunkt 10 die Wörter 'Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.' gestrichen. e) Auf der Rückseite des Antrags wird bei Erläuterungspunkt 4 die Angabe '18' durch die Angabe '16' ersetzt. | |
f) Auf der Rückseite des Antrags werden in der Fußnote *) zu Erläuterungspunkt 5.3. die Wörter 'Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.' gestrichen. | f) Auf der Rückseite des Antrags werden in der Fußnote *) zu Erläuterungspunkt 5 die Wörter 'Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.' gestrichen. |
g) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger (noch Anlage 2A) wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift des Merkblatts wird wie folgt gefasst: 'Merkblatt zu dem Antrag für Unionsbürgerinnen und -bürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl'. bb) Unter Erläuterungspunkt 8 werden die Wörter 'Vereinigtes Königreich: keine (Dies entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Europawahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)' gestrichen. cc) Unter Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter 'Vereinigtes Königreich (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)' gestrichen. | |
Anlage 28 (zu § 69 Abs. 4) | |
siehe BGBl. I 2003 S. 2629 |
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