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Änderung § 49a GKG vom 01.12.2020

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§ 49a GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 49a GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49a Wohnungseigentumssachen


(Text neue Fassung)

§ 49a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. 2 Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. 3 Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen.

(2) 1 Richtet sich eine Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, darf der Streitwert das Fünffache des Wertes ihres Interesses sowie des Interesses der auf ihrer Seite Beigetretenen nicht übersteigen. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 
 

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