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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin (OrthSchAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.04.1999 BGBl. I S. 789; aufgehoben durch § 17 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7110-6-72 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen von Arbeitsabläufen und Ausführen von Geschäftsvorgängen,

6.
Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,

7.
Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

8.
Anmessen von orthopädischen Hilfsmitteln zur Versorgung von Fuß und Unterschenkel,

9.
Beraten und Betreuen von Patienten,

10.
Entwickeln und Herstellen von Formteilen und Modellen,

11.
Ausführen von orthopädieschuhtechnischen Befestigungsarten und Instandsetzen von Funktionsteilen,

12.
Anfertigen von Verkürzungsausgleichen und Einbauelementen,

13.
Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen,

14.
Anfertigen von Unterschenkelorthesen und Fußprothesen,

15.
Ausführen von Behandlungsmaßnahmen der medizinischen Fußpflege,

16.
Anpassen von Fertigorthesen,

17.
Qualitätsmanagement.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 OrthSchAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrthSchAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 OrthSchAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...