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Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin (OrthSchAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.04.1999 BGBl. I S. 789; aufgehoben durch § 17 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7110-6-72 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Orthopädieschuhmacher/Orthopädieschuhmacherin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 66, Orthopädieschuhmacher, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen von Arbeitsabläufen und Ausführen von Geschäftsvorgängen,

6.
Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,

7.
Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

8.
Anmessen von orthopädischen Hilfsmitteln zur Versorgung von Fuß und Unterschenkel,

9.
Beraten und Betreuen von Patienten,

10.
Entwickeln und Herstellen von Formteilen und Modellen,

11.
Ausführen von orthopädieschuhtechnischen Befestigungsarten und Instandsetzen von Funktionsteilen,

12.
Anfertigen von Verkürzungsausgleichen und Einbauelementen,

13.
Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen,

14.
Anfertigen von Unterschenkelorthesen und Fußprothesen,

15.
Ausführen von Behandlungsmaßnahmen der medizinischen Fußpflege,

16.
Anpassen von Fertigorthesen,

17.
Qualitätsmanagement.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstück:

Anfertigen einer Ballenrolle mit Absatzangleichung einschließlich Planen und Kontrollieren der Arbeitsschritte,

2.
als Arbeitsprobe:

Modellieren und Rangieren von Teilelementen für einen orthopädischen Maßschuh sowie Aufzwicken des zugehörigen Schaftes. Kontrollieren des Arbeitsergebnisses anhand eines mitzubringenden aufgezwickten Gegenstücks.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten bearbeiten:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

2.
Grundlagen der Anatomie und Physiologie,

3.
Einsatz und Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen,

4.
orthopädieschuhtechnische Befestigungsarten,

5.
Entwicklung und Herstellung von Formteilen und Modellen,

6.
orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen.


§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens zwölf Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstück:

Anfertigen eines Paares orthopädischer Böden nach Wahl des Prüflings auf Rahmen mit Leder-Langsohle. Dabei muß mindestens ein Schuh einer orthopädischen Versorgung, insbesondere für einen Verkürzungsausgleich über 4 cm, sowie für Klump-, Ballen-, Plattfuß oder Lähmungen, dienen. Versorgungsbezogene Arbeitszeichnung und -beschreibung sind zur Prüfung vorzulegen,

2.
als erste Arbeitsprobe:

Anfertigen einer Korrektureinlage. Dabei sind das Positivmodell anhand einer patientenbezogenen Dokumentation herzustellen und die orthopädischen Korrekturen vorzunehmen,

3.
als zweite Arbeitsprobe:

Anfertigen einer verdeckten Schmetterlingsrolle mit Querwölbestütze einschließlich Planen und Kontrollieren der Arbeitsschritte.

Das Prüfungsstück soll mit 60 vom Hundert und die Arbeitsproben mit jeweils 20 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Orthopädieschuhtechnik, medizinische Grundlagen der orthopädieschuhtechnischen Versorgung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik:

a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

b)
Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen und ihre arbeitstechnischen Zusammenhänge,

c)
produkt- und leistungsbezogene Berechnungen,

d)
technische Unterlagen,

e)
Planung, Herstellung, Anpassung und Wirkungsweise orthopädischer Hilfsmittel,

f)
medizinische Fußpflege,

g)
Qualitätsmanagement;

2.
im Prüfungsbereich medizinische Grundlagen der orthopädieschuhtechnischen Versorgung:

a)
Anatomie und Physiologie,

b)
Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,

c)
Indikationen orthopädieschuhtechnischer Versorgung;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik 180 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich medizinische Grundlagen der orthopädieschuhtechnischen Versorgung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik 50 vom Hundert,

2.
Prüfungsbereich medizinische Grundlagen der orthopädieschuhtechnischen Versorgung 30 vom Hundert,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des praktischen Teils der Prüfung im Durchschnitt der Arbeitsproben und innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1633) außer Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin



(siehe BGBl. I 1999 S. 789ff)